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Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen, § 35c EStG

Im Zuge der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beabsichtigt der Gesetzgeber den Schutz des Klimas weiter voranzutreiben. Ein gemeinsames Ziel der Bundesrepublik Deutschland mit seinen europäischen Partnern ist in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40% gegenüber 1990 zu verringern. Dieses Ziel soll auch durch einige Anpassungen im Steuerrecht auf nationaler Ebene erreicht werden.

Unter anderem ist durch die Neuschaffung des § 35c EStG eine auf zehn Jahre befristete Steuerermäßigung für bestimmte energetische Maßnahmen im Zuge der Gebäudesanierung geschaffen worden, wodurch ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durchzuführen.

Grundsätzliches zu energetischen Maßnahmen
Um eine energetische Maßnahme steuerlich geltend zu machen, ist ein entsprechender Nachweis unverzichtbar. Die Rechnung allein reicht nicht aus. Es muss zusätzlich eine Bescheinigung der Maßnahme eingereicht werden. Diese Musterbescheinigung wird vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt. Diese muss von einer Fachunternehmerin oder einem  Fachunternehmer oder einer ausstellungsberechtigten Person nach §88 Gebäudeenergiegesetz ausgefüllt werden. 

Um die Prüfung der verschiedenen Bescheinigungen zu vereinfachen und auch für Auszufüllende eine Erleichterung zu bringen, hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 23.12.2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008 eine einheitliche Bescheinigung erstellt und zur Verfügung gestellt. So können seit 1.1. 2025 Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Dieses Muster kann nun neben PDF auch als Word-Dokument abgerufen werden. 

Wer darf eine Bescheinigung ausstellen?
Der:die Fachunternehmer:in 
Fachunternehmer:innen sind qualifizierte Handwerksbetriebe, z.B. in den Bereichen:   
•    Maurer- und Betonbauarbeiten  
•    Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten 
•    Dachdeckerarbeiten 
•    Installateur- und Heizungsbauarbeiten 
•    Elektrotechnikinstallation 
•    Fensterarbeiten
Die Maßnahme muss zum entsprechenden Tätigkeitsfeld der:des Fachunternehmerin bzw. Fachunternehmers passen. 

Berechtigte Personen nach § 88 Gebäudeenergiegesetz 
Ausstellungsberechtigt sind Institutionen, deren Qualifikationen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannt werden. Dazu zählen insbesondere Architektur- und Ingenieurbüros sowie andere fachlich qualifizierte Stellen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt werden, sowie Organisationen mit nachgewiesener Expertise im Bereich des energiesparenden Bauens, beispielsweise durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und eine entsprechende Weiterbildung.

Diese Stellen sind berechtigt, eine Bescheinigung der energetischen Maßnahme auszustellen, ohne dass eine zusätzliche Bestätigung durch das ausführende Fachunternehmen erforderlich ist. Die energetische Maßnahme muss jedoch in jedem Fall durch ein qualifiziertes Fachunternehmen ausgeführt werden. Werden mehrere verschiedene energetische Maßnahmen an einem Objekt durchgeführt, können diese Stellen alle Maßnahmen in einer einzigen Bescheinigung zusammenfassen. 

Welche Angaben sind erforderlich?
Die Bescheinigung muss folgende Informationen enthalten: 
•    Objekt der energetischen Maßnahmen 
•    Eigentümer:innen (für wen wird die Bescheinigung ausgestellt) 
•    Ausführendes Fachunternehmen und dessen Tätigkeitsbereich  
•    Bei Bescheinigung durch ausstellungsberechtigte Person: deren Angaben  
•    Durchgeführte Maßnahme 
•    Beginn und Abschluss der Maßnahme 
•    Förderfähige Aufwendungen 
•    Unterschrift des Fachunternehmers oder der berechtigten Person 

Besonderheit bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Bei Maßnahmen an einem Wohngebäude, welches sich aus einer selbstnutzenden Eigentümergemeinschaft zusammensetzt, können die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum entfallen, geltend gemacht werden. Sind Bescheinigungen für die einzelnen Eigentumswohnungen ausgesellt, dürfen nur die anteiligen Kosten der Maßnahmen ausgewiesen werden. Wird eine Bescheinigung für das ganze Gebäude ausgestellt, ist der gesamte Betrag der Maßnahme auszuweisen. Im Abschnitt ergänzende Angaben oder auf einer Anlage sind die Aufwendungen entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen und diese den konkreten Wohnungseigentümer:innen zuzuweisen. 

Das meinen wir: 
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der energetischen Maßnahmen sollen weiterhin den Anreiz bringen, Gebäude energieeffizienter zu sanieren. Die neue einheitliche Bescheinigung vereinfacht den Prozess für alle Beteiligten. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung benötigen, kommen Sie auf uns zu. Wir freuen uns über Ihre Kontaktanfrage. 


Die Steuererleichterungen, Finanzhilfen und weitere Subventionen des Bundes steigen auf ein Rekordniveau. Das hat insbesondere einen Grund. Wir nennen die umfangreichsten Entlastungen.


Die Subventionen des Bundes in Form von Finanzhilfen und Steuervergünstigen steigen bis 2026 auf ein Rekordniveau von fast 78 Milliarden Euro. Das geht aus dem 30. Subventionsbericht der Bundesregierung hervor, der am Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden soll und dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. Das bedeutet gegenüber 2023, als die Subventionen noch 45 Milliarden Euro betrugen, einen Anstieg um fast 73 Prozent. 

Der deutliche Anstieg ist allerdings vor allem darauf zurückzuführen, dass seit 2024 die sogenannte EEG-Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien nicht mehr von den Stromkunden bezahlt wird, sondern aus dem Bundeshaushalt kommt. Dadurch steigen die Finanzhilfen zwischen 2023 und 2026 von rund 25 auf knapp 60 Milliarden Euro. Das Volumen der Steuervergünstigungen sank hingegen in diesem Zeitraum leicht von 19,7 auf 18,4 Milliarden Euro. 
Wir zeigen, welche Finanzhilfen und Subventionsprogramme den Bund 2025 das meiste Geld kosten. 

1. Entlastung beim Strompreis: 17,2 Milliarden Euro
Die Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt hat sich an die Spitze der umfangreichsten Finanzhilfen gesetzt.

2. Förderung für effiziente Gebäude: 15,32 Milliarden Euro
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dient im Wesentlichen dazu, Hauseigentümer bei der energetischen Sanierung ihrer Bestandsgebäude zu unterstützen. Dabei geht es um den Einbau neuer Heizungsanlagen oder die Dämmung der Gebäudehülle.

3. Förderung der Mikroelektronik: 2,9 Milliarden Euro
Unterstützt werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Nutznießer sind Unternehmen sowie Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen. Die Mikroelektronik ist als Schlüsseltechnologie für die erfolgreiche Umsetzung der Digitalisierung notwendig. Dabei geht es auch um Bereiche wie Künstliche Intelligenz und Autonomes Fahren. 

4. Entlastung von stromintensiven Industrien: 2,85 Milliarden Euro
Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch müssen einen geringeren Strompreis zahlen. Damit soll verhindert werden, dass die Unternehmen ihre Produktion verlagern. Die Subvention kommt vor allem Unternehmen zugute, die Roheisen oder Stahl erzeugen.

5. Sozialer Wohnungsbau: 2,03 Milliarden Euro
Der Bund will dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenwirken. Neben neuen Wohnungen für Menschen mit kleinem und mittlerem Einkommen steht auch die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Fokus. 
Laut Bauministerium konnten so im vergangenen Jahr deutschlandweit 61.934 Wohneinheiten im sozialen Wohnungsbau gefördert werden – ein Plus von rund 25 Prozent im Vergleich zu 2023.

Steuererleichterungen

Diese fünf Steuervergünstigungen sorgen für die größten Einbußen bei den Einnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden.

1. Vergünstigungen für Erben von Unternehmen
Um Unternehmen zu erhalten, entlastet der Bund Erben oder Beschenkte von Betriebsvermögen steuerlich. Insgesamt werden so bei der Erbschaftssteuer 8,8 Milliarden Euro weniger eingenommen. 

2. Ermäßigte Mehrwertsteuer für Kultur
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt unter anderem für kulturelle Einrichtungen, für Bücher oder Zeitungen. Auch Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten sind Nutznießer.
Bei der Mehrwertsteuer werden dadurch 4,32 Milliarden Euro weniger eingenommen. 

3. Steuerbefreiung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehört in vielen Branchen in Deutschland zum Alltag. Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge auf den Lohn sind steuerfrei. Begründet wird die Steuersubvention damit, dass diese Arbeit auch im Allgemeininteresse sei. Bei der Einkommensteuer werden 3,25 Milliarden Euro weniger eingenommen.

4. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt werden steuerlich gefördert: 20 Prozent der Lohnkosten bei Handwerkern können von der Steuerschuld abgezogen werden. Ziel ist insbesondere die Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dadurch sind die Einkommensteuereinnahmen um 2,5 Milliarden Euro niedriger.

5. Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen
Die Stromkosten sind für viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine große Belastung. Durch eine Entlastung bei der Stromsteuer soll eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verhindert werden.


Abgeltungsteuer

Wenn Kapitalerträge versteuert werden müssen
Wer Erträge aus Zinsen, Dividenden und Co. erzielt, muss diese versteuern.
Sparen an sich ist ja eine feine Sache. Die Deutschen sind darin angeblich sogar Weltmeister. Zumindest eilt uns dieser Ruf voraus. Und tatsächlich legen immer noch sehr viele Menschen ihr Hartgeld auf irgendein Konto an oder werfen es regelmäßig ins prallgefüllte Sparschwein.
In Zeiten von Niedrigzinsen lohnt sich das Ganze eigentlich nicht mehr so recht. Sinnvoller wäre es vielleicht, in Immobilien oder Fonds zu investieren. Aber nicht jedem liegt es, sich mit diesen Themen zu befassen. Da ist es doch deutlich einfacher, fleißig weiter zu sparen.
Wer auf sein Kapital allerdings Erträge aus beispielsweise Zinsen oder Dividenden erhält, muss dieses eventuell versteuern und sollte sich auf jeden Fall mit der vielbesprochenen Abgeltungsteuer befasst haben. 

Grundsätzliches
Grundsätzlich müssen Sparer auf ihre Kapitalerträge Steuern zahlen. Nicht irgendeine, sondern 25 Prozent Abgeltungsteuer. Hinzu kommen gegebenenfalls Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Doch was genau sind eigentlich alles Kapitalerträge?
Zu den häufigsten Kapitalerträgen gehören:
    •    Zinsen, Tagesgeldzinsen etc.
    •    Dividenden
    •    Erträge aus Rohstoffen, Zertifikaten, Währungen und Co.
    •    Wertzuwächse bei Aktien-Veräußerungen
Seit 2009 wird auf solche Erträge Abgeltungsteuer gezahlt. Diese beträgt derzeit 25 Prozent.

Abgeltungsteuer als Quellensteuer
Bei der Abgeltungsteuer handelt es sich um eine Quellensteuer. Quellensteuern sind in Deutschland unter anderem Lohnsteuer, Abzugsteuer, Kirchensteuer und Aufsichtsratsteuer.
Die Abgeltungsteuer wird von den Banken direkt ans zuständige Finanzamt überwiesen. Das heißt, dass der Sparer nicht aktiv werden muss. Anders war es noch bis 2009, als es noch die Kapialertragsteuer gab. Wer also zum Beispiel ein Sparbuch bei einer Bank eingerichtet hat, erhält jährlich eine Übersicht über die Geldeingänge und die verbuchten Zinsen. Fällt auf die Zinsen Abgeltungsteuer an, dann transferiert die Bank 25 Prozent der Erträge direkt ans Finanzamt.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Viele haben noch nie etwas von der Abgeltungsteuer gehört. In diesem Zusammenhang ist ihnen auch vollkommen unbekannt, dass auf Kapitalerträge sogar noch Soli und Kirchensteuer fällig werden. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent, die auf die 25 Prozent Abgeltungsteuer hinzugerechnet werden. Insgesamt ergibt sich demnach ein garantierter Steuersatz von 26,375 Prozent.
Ist der Sparer zudem noch Mitglied einer Kirche, dann kommt noch Kirchensteuer hinzu. Mit der Berechnung ist es dann etwas komplizierter.

Ein Beispiel:
    •    Gewinn aus Aktienverkauf 1.000 Euro
    •    Abgeltungsteuer 250 Euro + 22,50 Euro Kirchensteuer (je nach Bundesland 9 Prozent oder 8 Prozent) = 272,50 Euro

Gibt es Freibeträge?
Mit dem Sparerpauschbetrag gibt es einen Freibetrag, bis zu dem Anleger steuerfrei Erträge erzielen können. Für Alleinstehende beträgt dieser 801 Euro pro Kalenderjahr. Verheiratete profitieren von 1.602 Euro. Übersteigt der Ertag diesen Wert, wird auf jeden darüber hinaus erwirtschafteten Euro Abgeltungsteuer fällig.
Hinweis: Der Sparerpauschbetrag muss beantragt werden. Das funktioniert am besten mit einem Freistellungsauftrag bei der eigenen Bank. Andernfalls wird Abgeltungsteuer ab dem ersten Cent erhoben.

  • Richtig vererben

    Erbrechtliche Angelegenheiten erweisen sich immer wieder als äußerst komplex und problembelastet. Um in Sachen Erbschaft Fehler zu vermeiden, bieten wir Ihnen als Berater, die sich intensiv mit dem deutschen Erbrecht und dem Dickicht von Nachfolge- regelungen für Unternehmen beschäftigt haben, unseren Service an. Nicht immer lässt sich Privates vom Geschäftlichen trennen. In Erbsachen erfordert dies ein vorausschauendes Handeln, wenn Sie die Erbfolge nach Ihren Wünschen und Vorstellungen rechtssicher, steuerlich und finanziell optimal gestalten wollen. -------------------------------------------------------------------------------- Unsere Beratungsschwerpunkte: Unternehmensbewertung - Umstrukturierung - Generationennachfolge - Unternehmensnachfolge - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Vorweggenommene Vermögensübertragung - Erbrechtliche Gestaltung - Abwicklung von Erbfällen - Vermögensübertragungen - Schenken oder vererben?

    Firmenhistorie

    1994

    Gründung unserer Büros

    Saarbrücken und Weiskirchen


    Schwerpunkt: Beratung und Betreuung von Mandanten aus dem Bereich der Heilberufe

    2002

    Erweiterung des Leistungsportfolios

    Gesellschafterwechsel


    Seither gehören auch Leistungen für Unternehmen, Handwerk und Gewerbetreibende zum Angebot der Steuerberater Hager & Rohnert. 

    2017

    Vergrößerung der Kanzlei

    Umzug in die Preußenstraße


    Ein stetig steigender Kundenzuspruch und die wachsende Mandantenzahl führten 2017 zum Bezug der größeren und modernen Kanzleiräume in der Saarbrücker Preußenstraße.

    2022

    Neues Logo Design

    Neues Auftreten nach außen


    Hager und Rohnert investiert in seinen neuen Designauftritt, der in allen Geschäftsbereichen sukzesive durchgesetzt wird. Hintergrund ist auch die fortschreitende Digitalisierung aller Tätigkeitsbereiche unserer Kanzlei.

    Schwerpunkt Handwerk und Gewerbe

    Eins der großen und umfassenden Themen unserer Kanzlei: Selbstständige und Firmen des Handwerks und Gewerbes. Vorausschauende Führung und tätige Beratung bekommen Sie von uns.

    Sprechen Sie mit uns. Wir nehmen uns Zeit für Sie. Telefon: 0681/976197-0  steuerberater@hager-rohnert.de


    Topthema Gesundheit

    Ein ganz spezielles Thema für uns alle: Steuer- und betriebswirtschaftliche Beratung für Heilberufe. Auch hier vorausschauende Führung und tätige Beratung für Sie von uns.

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    Kontaktformular

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    Es ist ein lang erwiesener Fakt, dass ein Leser vom Text abgelenkt wird, wenn er sich ein Layout ansieht. Der Punkt, Lorem Ipsum zu nutzen, ist, dass es mehr oder weniger die normale Anordnung von Buchstaben darstellt und somit nach lesbarer Sprache aussieht. Viele Desktop Publisher und Webeditoren nutzen mittlerweile Lorem Ipsum als den Standardtext, auch die Suche im Internet nach "lorem ipsum" macht viele Webseiten sichtbar, wo diese noch immer vorkommen. Mittlerweile gibt es mehrere Versionen des Lorem Ipsum, einige zufällig, andere bewusst (beeinflusst von Witz und des eigenen Geschmacks)

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